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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 1619;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
für


                    

Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat am                    die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25